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Satzung der K.A.L. Rupertia
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Katholische Akademische Landsmannschaft Rupertia”
Der Verein hat seinen Sitz in Freilassing
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Aufgaben der 1923 gegründeten Katholischen Akademischen Landsmannschaft Rupertia
- die Förderung der Heimatkunde
- durch Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier: Untere Denkmalschutzbehörden bei den Landratsämtern Berchtesgadener Land und Traunstein) nachzuweisen;
- durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Volksbildung in Form von regelmäßigen Vorträgen, Führungen und Exkursionen und
- die Förderung mildtätiger, kirchlicher und religiöser Zwecke (§52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung) durch Maßnahmen zur Hilfe für sozial Bedürftige; die Ankerkennung ist ebenfalls durch eine Bescheinigung der zuständigen Stellen (hier: Behörden der Sozialhilfe bzw. der Jugendhilfe beim Landratsamt Berchtesgadener Land) nachzuweisen
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Selbstverständnis
Um die Zwecke nachhaltig verfolgen zu können, handelt die Rupertia nach den Prinzipien religio, amicitia, patria und gibt sich den Wahlspruch “Der Heimat treu und treu dem Freunde”. Die Mitglieder sollen bei ihren Veranstaltungen ein grün-weiß-blaues Band und Nadel tragen. Weitere Voraussetzungen sind die Wahrung des christlichen Bewusstseins der Mitglieder, die Pflege der Freundschaft und die Förderung der Heimatliebe und des Heimatbewusstseins.
§5 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§7 Organe des Vereins
Organge des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und drei Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich aund außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§10 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden bei eine Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dei Stimme des Vorsitzenden bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Jedes Mitglied erklärt sich mit der Aufnahme einverstanden, den Beitrag durch Bankeinzug zum 1. Juli jeden Jahres zu entrichten. Ehepartner von Mitgliedern zahlen den halben Beitrag, Ordensangehörige sind beitragsfrei. Über die Konten verfügen der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie bestreiten die laufenden Ausgaben und können darüber hinaus das Konto bis zu 500 € im Einzelfall belasten.
§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelengenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliedervesammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretendem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Aussprache und des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wird nach rechtzeitiger schriftlicher Einladung (mindestens zwei Wochen vorher) nru bei grundsätzlihcer Entscheidung tätig. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt. Über die Mitgliederversammlung ist entsprechend dem Verfahren bei der Vorstandsitzung ein Protokoll aufzunehmen.
§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällft das Vermögen des Vereins an den Landkreis Berchtesgadener Land, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.
§15 Schlußbestimmung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Vollversammlung am 27.12.2003 in Kraft und ist anschließend allen Mitgliedern bekannt zu geben.
VIVAT - CRESCAT - FLOREAT!
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